Seitz Sachverständige

Verkehrswertgutachten mit wissenschaftlicher Begründungstiefe. Immobilienbewertung durch öffentlich bestellte Sachverständige. Beratung bei Grundstücksverkauf und Erbauseinandersetzung.

Gutachten zur Vorlage beim Finanzamt

Gutachten zur Vorlage beim Finanzamt

Gutachten zur Vorlage beim Finanzamt

Aufgrund der besonderen Anforderungen der Finanzämter und der steuerlichen Relevanz des Immobilienvermögens erstatten Seitz Sachverständige bundesweit Verkehrswertgutachten, die sich als Nachweis seit über 30 Jahren ausnahmslos bewähren. Abgedeckt sind die Bereiche:

  • Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer

  • Einlage bzw. Entnahme aus dem Betriebsvermögen

  • Kaufpreisaufteilung


Die Ausgangslage gibt den Anlass: Verkehrswerte, die in vereinfachten, typisierten Bewertungsverfahren durch die Finanzämter ermittelt werden, werden durch die Steuerpflichtigen zu Recht kritisch hinterfragt - so beispielsweise bei Erbschaft und Schenkung. Hier räumt der Gesetzgeber mit § 198 Bewertungsgesetz (BewG) den Steuerpflichtigen bei einer Überbewertung durch das Finanzamt die Möglichkeit des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts mit Vorlage eines Gutachtens ein.

Individuelle wertrelevante Merkmale werden durch die angehaltenen Durchschnittswerte des Finanzamts (Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Bodenrichtwerte etc.) in der Regel nicht abgebildet. So müssen bauordnungs- und planungsrechtliche, mietrechtliche, bauliche Besonderheiten, Rechte und Belastungen oder weitere besondere Grundstücksmerkmale sachverständig eingeschätzt werden. Auch bedarf es einer sachverständigen Würdigung, ob ein vergangener tatsächlich beurkundeter Kaufpreis unangepasst zum Verkehrswert führen kann.

In Ausnahmefällen, in denen kein geeignetes Datenmaterial nachweisbar ist, kommt der Dokumentation der Grundlagen einer sachverständigen Schätzung im Sinne des § 9 Abs. 3 ImmoWertV besondere Aufmerksamkeit zu.

Die hohen Ablehnungsquoten seitens der Finanzämter sind damit zu begründen, dass die Anforderungen an Verkehrswertgutachten von den Gutachtenverfassern häufig nicht erfüllt werden. Dabei legt § 198 Abs. 2 Bewertungsgesetz bereits eine erste Messlatte vor: Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten - so insbesondere öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige - oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen

Ist die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens zur Vorlage beim Finanzamt in allen Fällen sinnvoll?

Nein. Durch die vereinfachten typisierten Bewertungsverfahren seitens der Finanzämter kann es zu Über- aber auch zu Unterbewertungen kommen. Die Heranziehung von Sachverständigen noch vor Erhalt des Bescheides ist nicht in allen Fällen sinnvoll.

Wann lohnt sich ein Verkehrswertgutachten zur Vorlage beim Finanzamt?

Das Verkehrswertgutachten zu steuerlichen Bewertungsanlässen lohnt sich nur dann, wenn es vom Finanzamt auch anerkannt wird. Im Hinblick auf die hohen Ablehnungsquoten seitens der Finanzämter sollte die Auswahl unter den Sachverständigen sehr sorgfältig erfolgen.

Warum ist eine Vorprüfung sinnvoll? Was ist bei der Beauftragung eines Sachverständigen zu beachten?

Seriös arbeitende Sachverständige werden vor Einstieg in die Gutachtenerstellung den Einzelfall prüfen, um unverhältnismäßige Kosten zu vermeiden (Vorprüfung im Rahmen einer bewertungsbezogenen Beratung).

Den Erfahrungswerten der Sachverständigen kommt eine hervorgehobene Bedeutung zu, insbesondere im Hinblick auf die Begründungs- und Recherchetiefen.

Sollte man erfolgsabhängige Honorare vereinbaren?

Die Anbietung von erfolgsabhängigen Honoraren ist nicht nur unseriös - insbesondere mit Blick auf die steuerlichen Verwendungszwecke sind diese unvereinbar mit den Anforderungen an die öffentliche Bestellung und Vereidigung.


Weitere Informationen zum Verkehrswertgutachten (beispielsweise zu Honorargrößen, Bearbeitungsdauern oder den benötigten Objektunterlagen) finden Sie hier.

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