
Seitz Sachverständige
Verkehrswertgutachten mit wissenschaftlicher Begründungstiefe. Immobilienbewertung durch öffentlich bestellte Sachverständige. Beratung bei Grundstücksverkauf und Erbauseinandersetzung.
Verkehrswertgutachten, die Seitz Sachverständige zur Vorlage beim Finanzamt erstellen, gelten als bewährte Instanz. Aufgrund der wirtschaftlichen Relevanz und der teilweise hohen Ablehnungsquoten der Finanzämter liefern wir auf bundesweiter Ebene in den Bereichen:
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Einlage bzw. Entnahme aus dem Betriebsvermögen
Kaufpreisaufteilung
Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Restnutzungsdauer
Die Ausgangslage offenbart den Anlass: Verkehrswerte, die in vereinfachten, typisierten Bewertungsverfahren durch die Finanzämter ermittelt werden, werden durch die Steuerpflichtigen zu Recht kritisch hinterfragt - so beispielsweise bei Erbschaft und Schenkung. Hier räumt Gesetzgeber räumt mit § 198 Bewertungsgesetz (BewG) den Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts ein.
Individuelle wertrelevante Merkmale werden durch die angehaltenen Durchschnittswerte des Finanzamts (Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Bodenrichtwerte etc.) in der Regel nicht abgebildet. So müssen bauordnungs- und planungsrechtliche, mietrechtliche, bauliche Besonderheiten, Rechte und Belastungen oder besondere Grundstücksmerkmale sachverständig eingeschätzt werden. Auch bedarf es einer sachverständigen Würdigung, ob ein vergangener tatsächlich beurkundeter Kaufpreis zum Verkehrswert führen kann.
In Ausnahmefällen, in denen kein geeignetes Datenmaterial nachweisbar ist, kommt der Dokumentation der Grundlagen einer sachverständigen Schätzung im Sinne des § 9 Abs. 3 ImmoWertV 2021 besondere Aufmerksamkeit zu.
Die hohen Ablehnungsquoten seitens der Finanzämter sind damit zu begründen, dass die Anforderungen an Verkehrswertgutachten von den Gutachtenverfassern häufig nicht erfüllt werden – dabei legt § 198 Abs. 2 Bewertungsgesetz bereits eine erste Messlatte fest: Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.
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Durch die vereinfachten typisierten Bewertungsverfahren seitens der Finanzämter kann es zu Über- aber auch zu Unterbewertungen kommen. Die Heranziehung von Sachverständigen noch vor Erhalt des Bescheides ist nicht in allen Fällen sinnvoll.
Seriös arbeitende Sachverständige werden vor Einstieg in die Gutachtenerstellung den Einzelfall prüfen, um unverhältnismäßige Kosten zu vermeiden (Vorprüfung im Rahmen einer bewertungsbezogenen Beratung).
Den Erfahrungswerten der Sachverständigen kommt eine hervorgehobene Bedeutung zu insbesondere im Hinblick auf die Begründungs- und Recherchetiefen.
Das Verkehrswertgutachten zu steuerlichen Bewertungsanlässen lohnt sich grundsätzlich nur dann, wenn es vom Finanzamt auch anerkannt wird. Da Auftraggeber die entstandenen Kosten für Sachverständigenleistungen erfolgsunabhängig zu tragen haben, sollte die Auswahl unter den Sachverständigen sehr sorgfältig erfolgen – besonders vor dem Hintergrund der vergleichsweise hohen Ablehnungsquoten der Finanzämter.