
Seitz Sachverständige
Verkehrswertgutachten mit wissenschaftlicher Begründungstiefe. Immobilienbewertung durch öffentlich bestellte Sachverständige. Beratung bei Grundstücksverkauf und Erbauseinandersetzung.
Spezialisierung in logischer Schlussfolge: Bei der Überprüfung von Fremdgutachten legen wir legen unseren eigenen Maßstab an.
Die Berufsbezeichnung des Sachverständigen ist nicht geschützt. In Folge ist der Markt auf Sachverständigenleistungen für Verbraucher schwerer zu durchschauen. Der offensichtliche Preiskampf einiger Bewerber führt zum Verfall oder gar zum Verzicht auf die erforderlichen Sachverhaltsaufklärung, Recherche- und Begründungstiefe. Die entscheidenden Kompetenzen gehen u.a. in der Pauschalität von standardisierten Prozessen zur Effizienzsteigerung unter.
Hierin begründet sich das erhöhte Bedürfnis nach Gutachtenüberprüfungen – konkret, da die Vorgaben des Verordnungsgebers zur Ermittlung des Verkehrswertes häufig nicht eingehalten werden, Gutachten oftmals nicht den formalen sowie sachlichen Anforderungen entsprechen und wertrelevante Versäumnisse und Mängel nicht auszuschließen sind.
Risiken bestehen in vielerlei Hinsicht: Beispielsweise ist der Verkehrswert im Rahmen der Erbauseinandersetzung die Bezugsgröße für die Quote der Pflichtteilsberechtigten, im Rahmen der Ehescheidung die Grundlage für den Zugewinn oder stellt die Grundlage dar für gerichtliche Entscheidungen. Hinzukommt, dass die Berufsbezeichnung des Sachverständigen nicht geschützt und die Qualifikation nicht immer offenkundig ist.
Die Gutachtenüberprüfung durch einen Sachverständigen mit Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme stellt grundsätzlich die widerstandsfähigste Lösung dar, die Instanz zu einer erneuten kritischen Würdigung zu veranlassen: „Übergeht ein Gericht bei seiner Entscheidung ein im Prozess vorgelegtes Privatgutachten, so stellt dies einen Verstoß gegen das in Art. 103 GG festgelegte Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Insbesondere mit Gutachten, die gerade deshalb in Auftrag gegeben wurden, um ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten zu widerlegen, hat sich das Gericht so sorgfältig auseinanderzusetzen, als wenn es sich um die abweichende Stellungnahme eines von ihm bestellten weiteren Gutachters handeln würde (BGH BauR 1993, 500)“. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 - I-21 U 71/14.
Mit Auditir stellen Seitz Sachverständige und Marktwert+ eine KI unterstützte Anwendung vor, die zu Zwecken der Überprüfung und Qualitätssicherung bei der Gutachtenerstellung eingesetzt werden kann.