
Seitz Sachverständige
Verkehrswertgutachten mit wissenschaftlicher Begründungstiefe. Immobilienbewertung durch öffentlich bestellte Sachverständige. Beratung bei Grundstücksverkauf und Erbauseinandersetzung.
Gutachtenüberprüfung
Die Spezialisierung von Seitz Sachverständige auf die Überprüfung von Fremdleistungen ist die logische Schlussfolge auf die zunehmenden Ausfallerscheinungen innerhalb der Branche.
Die Berufsbezeichnung des Sachverständigen ist nicht geschützt. In Folge ist der Markt auf Sachverständigenleistungen für Immobilienbewertungen stark umkämpft und für Verbraucher schwer zu durchschauen.
Der Preiskampf wirkt offensichtliche in die verschiedensten Qualifikationsebenen hinein und führt zum Verfall der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung, Recherche- und Begründungstiefe sowie zur chronischen Unterschätzung der Komplexität besonderer Teilmärkte.
Die entscheidenden Kompetenzen gehen u.a. in der Pauschalität von standardisierten Prozessen zur Effizienzsteigerung unter.
Risiken bestehen in vielerlei Hinsicht: Beispielsweise ist der Verkehrswert im Rahmen der Erbauseinandersetzung die Bezugsgröße für die Quote der Pflichtteilsberechtigten, im Rahmen der Ehescheidung die Grundlage für den Zugewinn oder stellt als Gerichtsgutachten die Grundlage dar für gerichtliche Entscheidungen.
Hierin begründet sich das erhöhte Bedürfnis nach Gutachtenüberprüfungen – konkret, da die Vorgaben des Verordnungsgebers (ImmoWertV) zur Ermittlung des Verkehrswertes häufig nicht eingehalten werden, Gutachten oftmals nicht den formalen sowie sachlichen Anforderungen entsprechen und somit wertrelevante Mängel nicht auszuschließen sind.
Die Gutachtenüberprüfung durch einen qualifizierten Sachverständigen mit Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme stellt grundsätzlich die widerstandsfähigste Lösung dar - so beispielsweise im Gerichtsverfahren das Gericht zu einer erneuten kritischen Würdigung zu veranlassen: „Übergeht ein Gericht bei seiner Entscheidung ein im Prozess vorgelegtes Privatgutachten, so stellt dies einen Verstoß gegen das in Art. 103 GG festgelegte Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Insbesondere mit Gutachten, die gerade deshalb in Auftrag gegeben wurden, um ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten zu widerlegen, hat sich das Gericht so sorgfältig auseinanderzusetzen, als wenn es sich um die abweichende Stellungnahme eines von ihm bestellten weiteren Gutachters handeln würde (BGH BauR 1993, 500)“. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 - I-21 U 71/14.
Mit Auditir stellen Seitz Sachverständige eine KI-Anwendung vor, die Nutzer bei der Überprüfung von Verkehrswertgutachten unterstützt.